Satzung des Vereins "Kindertafel Glockenbach"
§ 1 Name und Sitz
- Der Verein trägt den Namen „Kindertafel Glockenbach e. V."
- Er hat seinen Sitz in München und trägt die Registernummer VR201432 Amtsgericht München.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung 1977 (§§ 51 ff.AO).
- Der Verein finanziert vorschulische oder schulische Einrichtungen, soweit diese steuerbegünstigt oder Einrichtungen von Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, um bedürftigen Kindern Hilfe zu gewähren. Primär werden Mahlzeiten finanziert, aber auch sonstige für die Entwicklung sinnvolle Maßnahmen werden unterstützt.
- Weiter können einmalige finanzielle Zuschüsse Personen gewährt werden, wenn eine Bedürftigkeit und Notlage i.S. von § 53 AO gegeben ist.
§ 3 Selbstlosigkeit
- Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Eingänge mit Zweckbindung sind zu beachten. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
- Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
§ 4 Mitgliedschaft
- Der Verein wendet sich insbesondere an Bürgerinnen und Bürger, die bedürftigen Kindern helfen wollen.
- Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die den Zweck des Vereins unterstützt. Die Mitgliedschaft wird schriftlich gestellt. Für den weiteren Schriftverkehr ist nach Möglichkeit eine aktuelle Email-Anschrift zu hinterlegen.
- Über den Antrag auf Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
- Die Mitgliedschaft endet durch schriftlich erklärten Austritt, Streichung aus der Mitgliederliste, Ausschluss oder Tod.
- Die Streichung kann erfolgen, wenn sich ein Mitglied nicht mehr an den Vereinsaktivitäten beteiligt oder unbegründet den Mitgliedsbeitrag nicht entrichtet hat und auf Ansprache / Email nicht reagiert. Über die Streichung entscheidet der Vorstand.
- Verstößt ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins, so kann es durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung gegeben werden.
- Der Verein finanziert sich durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und Zuwendungen öffentlicher und nichtöffentlicher Zuwendungsgeber.
- Jedes Mitglied des Vereins beteiligt sich an den Lasten der Vereinsverwaltung. Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag von 24 Euro pro Kalenderjahr.
- Die Mitglieder leisten weitere Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und Fälligkeit entscheidet die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit.
- Organe des Vereins sind der Vorstand, Ältestenrat und die Mitgliederversammlung.
- Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern. Die Vorstände wählen einen Vorsitzenden.
- Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende (Außenverhältnis). Im übrigen vertreten zwei Vorstände den Verein (Innenverhältnis).
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer des Geschäftsjahres gewählt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind.
- Dem Vorstand obliegt
die Führung der laufenden Vereinsgeschäfte.
Insbesondere:
- Ausführung und Umsetzung von Beschlüssen der
Mitgliederversammlung
- Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung
- Vertretung des Vereins gegenüber Dritten.
- Auskünfte an den Ältestenrat zu erteilen und
satzungsgemäße Zustimmungen bzw. Ablehnungen
schriftlich einzuholen. - Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.
- Vorstandssitzungen sollen nach Bedarf stattfinden. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, sofern diese Satzung es zulässt.
- Sofern Satzungsänderungen von einer Behörde insbesondere vom Registergericht verlangt werden, kann der Vorstand entscheiden.
- Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Dienstzeit aus, so kann der Restvorstand durch Berufung den frei werdenden Platz bis zur nächsten Jahreshauptversammlung per Beschluss wieder besetzen.
- Der Ältestenrat besteht aus einer natürlichen Person.
- Der Ältestenrat bildet sich selbständig aus einem Mitglied mit der längsten ununterbrochenen Vereinszugehörigkeit. Vorstandsmitglieder und Mitglieder ohne Angabe des Geburtsdatums bleiben unberücksichtigt. Bei Mitgliedern mit gleichlanger Vereinszugehörigkeit entscheidet das höhere Lebensalter, ist das gleich hoch, dann das Los. Nimmt ein Mitglied das ihm zustehende Amt nicht an oder endet ein Amt durch Tod bzw. Niederlegung, so rückt sofort das nächste, satzungsmäßig berechtigte Mitglied in den Ältestenrat nach.
- Aufgaben des
Ältestenrates sind:
- die Kontinuität innerhalb des Vereins zu fördern, er ist
Hüter und Wahrer der Satzung.
- bei Satzungsänderungen durch die Mitgliederversammlung
zu den Paragraphen 1-3, 6 und 7a zu deren Gültigkeit
schriftlich zustimmen oder sie ablehnen.
- bei Vorstandsbeschlüssen zu §4 Abs. 4 bis 6 zu deren
Gültigkeit zustimmen oder sie ablehnen. - Der Ältestenrat übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus und hat nach dem Grundsatz von Treu und Glauben zu entscheiden.
- Der Ältestenrat entscheidet nach Vorlage durch den Vorstand in angemessener Frist.
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Vereinsorgan.
- Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Sie wählt für das Geschäftsjahr den Vorstand, beschließt inhaltlichen Schwerpunkte und Satzungsänderungen.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn es mindestens fünfundzwanzig Prozent der Vereinsmitglieder fordern.
- Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt aus Kostengründen primär per Email ansonsten schriftlich durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von zehn Kalendertagen bei gleichzeitiger Bekanntgabe eines Vorschlages des Vorstandes zur Tagesordnung.
- Die Mitgliederversammlung beschließt den Jahresbericht des Vorstandes und die Jahresrechnung und entscheidet über die Entlastung des Vorstandes. Der Vorstand beruft zwei Mitglieder als Rechnungsprüfer, die nicht dem Vorstand angehören, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.
- Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
- Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
- Satzungsänderungen sind mit der Einladung zur Mitgliederversammlung anzukündigen.
- Für Satzungsänderungen ist eine Zweidrittelmehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich.
- Die Satzungsänderung ist allen Vereinsmitgliedern innerhalb von 6 Wochen primär per Email ansonsten schriftlich mitzuteilen.
- Alle Beschlüsse sind unterschrieben niederzulegen. Die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sind vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Die in Vorstandssitzungen gefassten Beschlüsse sind von zwei Vorständen zu unterschreiben. Im Beschlussfalle gem. §2(3) oder § 4 (5-6) müssen drei Vorstände unterzeichenen. Es ist eine Beschlusssammlung zu führen, näheres regelt ein einstimmiger Vorstandsbeschluss.
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Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine Zweidrittelmehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden. Es ist die Zustimmung des Ältestenrates notwendig.
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Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung und Hilfe im Sinne dieser Satzung zu.